Quartierverein Bauhalde-Schiffmühle
Statuten des Vereins (Auflage 3 – GV vom 11. März 2022)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein Bauhalde-Schiffmühle besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB mit Sitz in Untersiggenthal.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Zusammenlebens der verschiedenen Nationen und Generationen im Quartier sowie die Vertretung der Interessen im Quartier gegenüber der Gemeinde. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mittel
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder; er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegen nehmen.
4. Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und mündigen im Bauhalden- und Schiffmühlequartier wohnenden Personen werden. Die Aufnahme muss von einem Mitglied empfohlen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglieder 1 Stimme
b) Familien 2 Stimmen (Ehepaar oder im Konkubinat lebendes Paar)
c) Gönnermitglied: Als Gönner*In wird bezeichnet, wer Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins durch Zahlung eines Gönnerbeitrages zu unterstützen. Gönner*Innen treten nicht in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ein. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
d) Ehrenmitgiedschaft / Die zu ehrende Person erhält auf Grund ihrer Verdienste für den Verein die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft: Alle Rechte und Pflichten eines normalen Mitgliedes, so auch Stimmrecht und Berechtigung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Der Mitgliederbeitrag ist freiwillig. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Ein Austritt von Mitgliedern ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Er erfolgt durch Brief an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Mitgliederbeiträge.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereines schadet oder sich statutenwidrig verhält, unter Angaben der Gründe ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung weiter zu ziehen. Diese entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder endgültig.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen; weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder, mindestens 20 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden einberufen.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
– Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes; das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist innert 6 Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen
– Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr
– Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeits-programms
– Terminplanung
Die Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. An der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.
8. Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem Beisitzer. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9. Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber Bericht.
10. Unterschrift
Der Präsident führt rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Im Zahlungsverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert wurden.
13. Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist ein zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser einer zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zu.
Untersiggenthal, 01.03.2024